Vertragspartner

Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Charterer unter Vermittlung der Agentur geschlossen.

Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers

  1. Der Charterpreis ist in der angegebenen Höhe bei Vertragsabschluß fällig, der Rest ‐ sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen ‐ sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang   hat bis zum jeweilsangegebenen Datum zu erfolgen.
  1. Entfällt
  1. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Gelingt eine Ersatzcharter, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich eines Schadensersatzes in Höhe von mindestens 20 % des Charterpreises zurück, wobei es dem Charterer freisteht, den Nachweis zu führen, daß tatsächlich kein oder ein niedrigerer Schaden angefallen sei. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch auf die gesamte Chartergebüh Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten‐Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.
  1. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten.

Pflichten des Vercharterers

  1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und vollgetankt übergeben.
  1. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:

  1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
  1. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Charterers zu vermitteln.
  1. die gesetzlichen Bestimmungen eines Gastlandes zu beachten und An‐ und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
  1. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
  1. das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
  1. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
  1. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden.
  1. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
  1. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und vollgetanktem Zustand zurück zu gegeben, andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.
  1. bei Schäden, Kollisionen,Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort (telefonisch oder telegrafisch) den Vercharterer zu benachrichtigt. Beim Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.
  1. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp‐ oder Bergungskosten zu treffen.
  1. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar bei der Übergabe‐ und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  1. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe‐ oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
  1. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge des Vercharterers zu unterzeichnen. Dies gilt für Charter in Griechenland, wo der Charterer die vom Ministerium erlassenen griechischen Charterverträge unterzeichnen muß. Diese gehen Ihnen zusammen mit einer deutschen Übersetzung vor Ihrer Charter zu.

Reparaturen und Motoren‐ und Bilgenüberwachung

  1. Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Verchartere Ausgetauschte Teilesind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleißnotwenig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
  1. Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterer Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.

Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreise bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

  1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist auf 72 Stunden.
  1. Weitergehende Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde.
  1. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktri

Haftung des Vercharterers

  1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Körperschäden sind vom Haftungsausschluss ausgenommen.
  1. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.
  1. Die Yacht ist haftpflicht‐ und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligungsversicherung im Schadensfall entspricht der Höhe der zu hinterlegenden Kaution (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit). Die Kaution ist auch zu hinterlegen, wenn ein professioneller Skipper über den Vercharterer organisiert wird.Dieser ist für die Füh‐rung der Yacht verantwortlich und für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht abefür Schäden, die durch die Gäste verursacht werden.

Haftung der Agentur

Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.

Haftung des Charterers

  1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Charterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat‐ und  strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In‐ und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vercharterer weder für ihn noch für andere Personen an Bord.
  1. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
  1. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Verchartere Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht.
  1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko‐Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In‐Regreß‐Nahme des Charterer vorbe‐halten hat. Dies trifft insbesondere zu für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folge‐schäden.
  1. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrage Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

Der Vercharterer empfiehlt dem Charterer ausdrücklich den Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und den Abschluß einer Folgeschadenversiche‐rung. Hierzu übersendet die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.

Gemischtes/Nebenabreden/Auskünfte/salvatorische Klausel

  1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verzögerungen durch Reparaturen, die während der Charterzeit auftreten, werden nicht vergütet.
  1. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung der angeführten Nutzungsgebühr und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne daß die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
  1. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wi Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
  1. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, die unwirksamen Regelung durch diesen möglichst nahe kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.

Gerichtsstand, anwendbares Recht

Bei Ansprüchen gegenüber der Agentur ist Gerichtstand am Sitz der Agentur. Bei Ansprüchen gegen über dem Vercharterer ist Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des Vercharterers gilt in diesem Fall als vereinbart.